Ob und in welchem Abstand untersucht wird, hängt von den Voraussetzungen der Trinkwasserverordnung und der konkreten Wasserversorgungsanlage ab. Bei ausschließlich gewerblicher Abgabe nennt § 31 unter bestimmten Voraussetzungen einen Dreijahresabstand; andere Fälle können kürzere Abstände haben.
Was diese Objektakte löst
Viele Betriebe verlieren Zeit, weil Objekt, Prüftermin, Nachweis und Dienstleisterrücklauf getrennt liegen. Unternehmenspflichten.de verbindet diese Daten in einer Akte: QR-Code am Objekt, eigene Frist, Uploadlink für Externe und Export für interne Kontrolle.
Quelle und Stand
Quelle: Trinkwasserverordnung § 31. Redaktionell geprüft am 16.10.2026.
Die Plattform trifft keine Betroffenheitsentscheidung und legt kein Prüfintervall für Ihren Betrieb fest. Sie dokumentiert Ihre Eingaben und erinnert an die von Ihnen übernommenen Termine.
