Quellenhierarchie
Bevorzugt werden amtliche Primärquellen wie Gesetze im Internet, EUR-Lex, BAuA, DGUV und zuständige Bundesstellen. Sekundärquellen dienen nur der ergänzenden Einordnung.
Eine zentrale Fassung
Jede Themenkarte existiert einmal in der Bibliothek. Branchen und Problemlösungen verweisen darauf, damit Quelle, Text und redaktioneller Stand nicht in mehreren Kopien auseinanderlaufen.
Redaktioneller Stand
Eine Themenkarte zeigt die verlinkte Quelle und das Datum der letzten Quellenprüfung. Dieses Datum dokumentiert eine Momentaufnahme und ist keine Garantie, dass sich seitdem nichts geändert hat.
Keine Einzelfallbewertung
Branchenzuordnungen sind allgemeine Startstrukturen. Der Betrieb wählt selbst aus, welche Themen er übernimmt. Individuelle fachliche oder rechtliche Entscheidungen bleiben beim Betrieb oder seiner Beratung.
Korrekturen
Hinweise auf unklare, fehlerhafte oder veraltete Quellen können schriftlich über den Kontaktweg gemeldet werden. Änderungen werden zentral eingepflegt.
Ratgeber und Bildmotive
Die Ratgeber enthalten eigene organisatorische Beispiele und Checklisten. Genannte Beispieldaten und Kostenannahmen sind keine Kundenergebnisse. Die neuen redaktionellen Bildmotive sind KI-generierte Illustrationsfotos; sie zeigen keine Referenzkunden und bestätigen keine fachlich richtige Durchführung. Produktansichten sind gesondert als solche bezeichnet.
Allgemeine Information und persönliche Rechtsfragen
Unsere öffentlich zugänglichen Ratgeber erklären allgemeine Zusammenhänge und organisatorische Abläufe. Sie prüfen nicht, welche rechtliche Folge für einen konkreten Betrieb, Vertrag oder Nachweis gilt. Eine Quellenangabe oder ein Hinweis auf fehlende Rechtsberatung ersetzt diese Funktionsgrenze nicht. Die Abgrenzung beschreibt § 2 RDG.
Die Rechner verarbeiten selbst eingegebene Daten und Intervalle. Die Dokumentauslesung liefert Vorschläge zum Abgleich mit dem Original, keine Bewertung der Wirksamkeit, Vollständigkeit oder gesetzlichen Anforderungen. Fehlende Vorschläge sind keine Aussage, dass keine Pflicht oder Frist besteht.
Quellen richtig verwenden
Zu konkreten Aussagen gehören die passende Vorschrift oder Herausgeberquelle, ihr Geltungsbereich und die für die Aussage wesentlichen Voraussetzungen und Ausnahmen. Ein Gesetzblatt belegt eine Veröffentlichung; bei späteren Änderungen ist auch die aktuell geltende Fassung maßgeblich. Abrufdatum, Redaktionsstand und Inkrafttreten sind nicht dasselbe.
Die Verlinkung einer Quelle erlaubt nicht automatisch die Übernahme fremder Texte, Tabellen, Bilder oder Formulare. Für Gesetzestexte und andere amtliche Werke gelten die Regeln des § 5 UrhG; private Normwerke und sonstige geschützte Inhalte sind davon zu unterscheiden. Unsere Organisationschecklisten sind eigene Arbeitshilfen.
