§ 12 ArbSchG nennt Unterweisung bei Einstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich, Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien vor Aufnahme der Tätigkeit sowie eine an die Gefährdungsentwicklung angepasste Wiederholung. Weitere Regeln können konkrete Wiederholungen vorsehen.
Was diese Objektakte löst
Viele Betriebe verlieren Zeit, weil Objekt, Prüftermin, Nachweis und Dienstleisterrücklauf getrennt liegen. Unternehmenspflichten.de verbindet diese Daten in einer Akte: QR-Code am Objekt, eigene Frist, Uploadlink für Externe und Export für interne Kontrolle.
Quelle und Stand
Quelle: Arbeitsschutzgesetz § 12. Redaktionell geprüft am 16.10.2026.
Die Plattform trifft keine Betroffenheitsentscheidung und legt kein Prüfintervall für Ihren Betrieb fest. Sie dokumentiert Ihre Eingaben und erinnert an die von Ihnen übernommenen Termine.
